Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

römisch eins

964,8

1 031,0

1 095,1

römisch zwei

867,7

928,4

985,9

römisch drei

771,6

824,5

875,4

römisch vier

674,4

721,9

767,1

römisch fünf

579,5

618,2

656,7

b) in der Verwendungsgruppe L 1

römisch eins

861,0

919,5

975,7

römisch zwei

773,8

829,1

878,7

römisch drei

687,8

736,3

781,5

römisch vier

601,6

643,6

684,5

römisch fünf

516,7

552,0

586,2

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

römisch eins

394,0

426,1

458,1

römisch zwei

323,5

348,9

375,3

römisch drei

259,4

279,2

299,2

römisch vier

217,5

232,8

249,4

römisch fünf

181,1

194,3

207,5

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

römisch eins

306,9

334,4

361,0

römisch zwei

258,3

280,4

299,2

römisch drei

216,4

232,8

249,4

römisch vier

179,8

195,3

207,5

römisch fünf

130,2

140,3

149,1

e) in der Verwendungsgruppe L 3

römisch eins

243,0

248,4

263,7

römisch zwei

179,8

186,5

199,8

römisch drei

168,9

173,4

183,3

römisch vier

121,3

124,8

132,6

römisch fünf

84,9

87,2

91,7

römisch sechs

59,6

61,7

67,4

  1. Absatz 2 a,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 29 Jahren;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. Litera c
        L 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.
  2. Absatz 3,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 71, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 169, Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
  3. Absatz 4,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
  4. Absatz 5,Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
  5. Absatz 6,Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
    1. Ziffer eins
      bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. Ziffer 2
      bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 9,Der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 207 o, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, in der Dienstzulagengruppe römisch eins in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Absatz 6, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
  9. Absatz 9 a,Der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 d, LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 in Verbindung mit Absatz 2 a, vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch eins sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch vier zugeordnet werden. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
  10. Absatz 10,Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. Ziffer 2
      ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
  11. Absatz 11,Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984
    endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
  12. Absatz 12,Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 c, Absatz 12, LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Die Dienstzulage reduziert sich
      1. Litera a
        im vierten Jahr auf 90%,
      2. Litera b
        im fünften Jahr auf 75% und
      3. Litera c
        im sechsten Jahr auf 50%.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. Litera a
        Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26 a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. Litera b
        Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 225, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      3. Litera c
        Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. Litera d
        Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.
  13. Absatz 13,Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder mehrerer weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.

Anmerkung

Artikel römisch sechs, der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662 aus 1977,;

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230240