Absatz eins,Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.