Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 d,

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Text

Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes

Paragraph 20 d,

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Absatz eins, in Prozentsätzen der im Paragraph 59 a, Absatz 2, angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Absatz 2, eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XII, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230210