Absatz einsMit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
- Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 2der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.