Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

Urteile

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 können auch Leistungen auferlegen, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.
  2. Absatz 2,Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, als die vorläufig festgesetzte, so gilt für seine Pflicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages der Paragraph 91, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, der Klage stattgegeben, so hat das Gericht für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen aus der Krankenversicherung eine kürzere als die im Paragraph 409, ZPO angeordnete Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.

Anmerkung

Zum Absatz eins, vergleiche Paragraph 406, erster Satz ZPO.

Der Absatz 2, erfaßt nicht die Ansprüche nach dem IESG (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG).

Zu den Absatz 3 und 4 s. auch Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG, zum Absatz 4, überdies Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG.

Schlagworte

Rückersatzpflicht, Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Ratenbewilligung, Ergänzungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40230171