Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

46. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

46.1. Die Ziffer 2 Punkt 11 bis 2 Punkt 19 und 2 Punkt 21 bis 2 Punkt 23 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 2 Punkt 15, Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Ziffer 2 Punkt 23 a, Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich

46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich zurückgelegt wurden.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.

  1. Absatz 2,Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache“ nachweist.

Ausbildung für Verkehrsleiter

46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs oder römisch sieben überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,

Definitivstellungserfordernisse:

46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230140