Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/46Anlage eins /, 46
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
46. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
46.1. Die Z 2.11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z 2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.46.1. Die Ziffer 2 Punkt 11 bis 2 Punkt 19 und 2 Punkt 21 bis 2 Punkt 23 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 2 Punkt 15, Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Ziffer 2 Punkt 23 a, Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Medizinisch-technischer Dienst
46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich
46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich zurückgelegt wurden.46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich zurückgelegt wurden.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.
(2)Absatz 2,Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache“ nachweist.
Ausbildung für Verkehrsleiter
46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI oder VII überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs oder römisch sieben überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Z 46.2.46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,
Definitivstellungserfordernisse:
46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.