Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/35Anlage eins /, 35
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
im Telekomdienst:
Mithilfe,
im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 124,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
35.3.
Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 635.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
im Telekomdienst:
Mithilfe,
im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
Schlagworte
Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung