Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4

Ernennungserfordernisse:

33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, Stufe 4b,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Sachbearbeiter,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Geldschalterdienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Sachbearbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Sachbearbeiter.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

33.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. Litera b
    eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch zwei kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

Schlagworte

Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230137