Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/33Anlage eins /, 33
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, Stufe 4b,
im Telekomdienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
im Postdienst:
Geldschalterdienst,
im Postautodienst:
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
im Telekomdienst:
Sachbearbeiter,
im Dienst bei der Mobilkom:
Sachbearbeiter.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)
33.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch zwei kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Schlagworte
Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung