Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/32Anlage eins /, 32
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
im Verwaltungsdienst:
ADV-Betriebsmanager,
im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 1. Stufe,
im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,Leiter einer Postautostelle römisch drei,
im Telekomdienst:
Erster Systemspezialist,
im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 119, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 119,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
imSub-Litera, i, m Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
im Verwaltungsdienst:
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,Mitarbeiter bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,Leiter einer Postautostelle römisch vier,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
im Telekomdienst:
Systemspezialist,
Mitarbeiter,
im Dienst bei der Mobilkom:
Systemspezialist.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 120, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 3. Stufe,
im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,Leiter einer Postautostelle römisch fünf,
im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
Nachtdienst.
32.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.
32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 2, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Definitivstellungserfordernisse:
32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.32.6. Für die in Ziffer 32 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.