Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3

Ernennungserfordernisse:

32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    ADV-Betriebsmanager,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 1. Stufe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch drei,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Erster Systemspezialist,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Erster Systemspezialist.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 119,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

Sub-Litera, i, m Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    ADV-System- und Benutzerbetreuer,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 2. Stufe,
    Mitarbeiter bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch vier,
    Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Systemspezialist,
    Mitarbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Systemspezialist.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, 3. Stufe,
  2. Litera b
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch fünf,
  3. Litera c
    im Telekomdienst:
    Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
    Nachtdienst.

32.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. Litera b
    eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch zwei.

32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 2, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für

Wien, Niederösterreich und Burgenland.

32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Definitivstellungserfordernisse:

32.6. Für die in Ziffer 32 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

Anmerkung

V: BGBl.Nr. 139/1984

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230136