Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
DAC Verordnung „Weinviertel“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
22.12.2020
80/03 Weinrecht
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
14.01.2021
20006693
NOR40230115