Absatz eins,Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
- Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 2der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.