Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Leiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  2. Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
  3. Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. Ziffer 5
      den Dienstort,
    6. Ziffer 6
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist und
    8. Ziffer 8
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. Ziffer eins
      ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. Ziffer 2
      ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. Ziffer 3
      ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
    darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
  6. Absatz 6,Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. Ziffer 3
      in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
    4. Ziffer 4
      über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
  7. Absatz 7,Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  9. Absatz 9,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
  10. Absatz 10,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Bescheid, Dreiervorschlag, Ferien, Führungskompetenz, Leitungsvorstellung, Gender-Aspekt

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40229812