Verbraucherkreditgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,
BG
Paragraph 8,
01.01.2021
VKrG
20/06 Konsumentenschutz
Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
08.01.2021
20006780
NOR40229724