Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

anwendbar ab 18.10.2022 vergleiche Paragraph 43, Absatz 29, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2022,)

Text

Digitaler Dokumentennachweis

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis g,
  3. Absatz 3,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis f sowie Litera g, soweit es die Befristung betrifft.
  4. Absatz 4,Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Eintragung der in Absatz 2, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40229710