Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 9 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,).

Text

3. Abschnitt
Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich

Paragraph 14,

  1. Absatz einsFür die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (Paragraph 26, Absatz 4, DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl oder das bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl oder sein bPK als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl oder ihrem eigenen bPK als Bereichskennung gebildet wurden.
  3. Absatz 3Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 25,, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229662