(3)Absatz 3Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.