Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6,, 7 und 9 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,).

Text

Registrierungsdaten

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsDie mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
    1. Ziffer eins
      die Namen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      den Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      das Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      das bPK,
    7. Ziffer 7
      die bekanntgegebene Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992
    9. Ziffer 9
      das Registrierungsdatum,
    10. Ziffer 10
      soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
    11. Ziffer 11
      soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
    12. Ziffer 12
      die Registrierungsbehörde und
    13. Ziffer 13
      den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
    in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Absatz 3Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  5. Absatz 5Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Absatz eins, Ziffer 13, verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229660