Absatz einsDie mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
- Ziffer einsdie Namen,
- Ziffer 2das Geburtsdatum,
- Ziffer 3den Geburtsort,
- Ziffer 4das Geschlecht,
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6das bPK,
- Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
- Ziffer 8das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992
- Ziffer 9das Registrierungsdatum,
- Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
- Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
- Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
- Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.