Kurztitel

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-GesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
  5. Absatz 3 b,Abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
  6. Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
  7. Absatz 5,Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von Paragraph 94, Absatz 3, AktG, Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG oder Paragraph 24 d, Absatz 3, GenG dar.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40229617