Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe römisch fünf

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe römisch vier

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe römisch drei

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe römisch zwei

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe römisch eins

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

 

 

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229554