Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
BG
Paragraph 22 b,
29.01.2021
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
05.01.2021
10008858
NOR40229500