(3)Absatz 3,Auf das Verfahren vor der USK finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die USK hat das Verfahren unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. § 21 Abs. 4 ist sinngemäß auf das Verfahren vor der USK anzuwenden. Darüber hinaus hat sich die USK eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.Auf das Verfahren vor der USK finden die Bestimmungen der Paragraphen 580, Absatz eins und 2, 588 Absatz 2, 592, Absatz eins und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Absatz eins bis 5, 608 Absatz eins und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sinngemäß Anwendung. Die USK hat das Verfahren unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Absatz 2, beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. Paragraph 21, Absatz 4, ist sinngemäß auf das Verfahren vor der USK anzuwenden. Darüber hinaus hat sich die USK eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.