Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von
- Ziffer einsder Freilassung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,),
- Ziffer 2der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (Paragraph 181 a,),
- Ziffer 3der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie
- Ziffer 4dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG)
verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.