Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
    1. Ziffer eins
      sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
    2. Ziffer eins a
      eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
    3. Ziffer eins b
      auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),
    4. Ziffer 2
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
    5. Ziffer 3
      vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
    6. Ziffer 4
      vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5, 194, 197, Absatz 3, 206 und 208 Absatz 3,),
    7. Ziffer 5
      auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Absatz 3,,
    8. Ziffer 6
      an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
    9. Ziffer 7
      während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
    10. Ziffer 8
      die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  2. Absatz 3,Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 80, Absatz eins,), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (Paragraph 194, Absatz 2,) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (Paragraph 491,); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (Paragraph 10,).

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

Anmerkung

EG/EU: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,; Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229377