(1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
- 1.sich vertreten zu lassen (§ 73),
- 1a.eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),
- 1b.auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),
- 2.Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),
- 3.vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),
- 4.vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),
- 5.auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs. 3,
- 6.an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,
- 7.während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
- 8.die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020)