Absatz einsDer Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
- Ziffer einsvom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
- Ziffer 2einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
- Ziffer 3Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
- Ziffer 4sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58,, 59 und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
- Ziffer 5gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
- Ziffer 6die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
- Ziffer 7Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
- Ziffer 8Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
- Ziffer 9die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
- Ziffer 10an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
- Ziffer 11Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
- Ziffer 12Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,).