Absatz einsWerden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
- Ziffer einsOpfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist, oder
- Ziffer 2einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,
- Ziffer 3als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.