Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Beschlagnahme

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach Paragraphen 33, oder 33a erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (Paragraph 37,) Genüge getan werden kann.
  2. Absatz 2,Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts oder nach Paragraph 33 a, geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.
  3. Absatz 3,In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. Paragraph 33, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5,Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Schlagworte

Interessensabwägung, Provisiorialmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229360