Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,
BG
Paragraph 32,
01.01.2021
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; Paragraph 58, Absatz eins, StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen, so richtet sich die Frist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB.
EG/EU: Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,
30.12.2020
10000719
NOR40229357