Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAuf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
    3. Ziffer 3
      das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder
    4. Ziffer 4
      der Angeklagte freigesprochen worden ist,
    eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  3. Absatz 3Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XXIV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

EG/EU: Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Schlagworte

Gerichtssaalberichterstattung, Rehabilitierung, Medienjustiz

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229347