Absatz einsAuf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
- Ziffer einsdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
- Ziffer 2die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
- Ziffer 3das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder
- Ziffer 4der Angeklagte freigesprochen worden ist,
eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.