Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 134, Ziffer 3, StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,In den im Paragraph 7 a, Absatz 3, erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Absatz eins,

Anmerkung

EG/EU: Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Schlagworte

Lauschangriff, Spähangriff, Telefonüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229343