Absatz eins,Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Artikel 10, Absatz 2, 13, oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Absatz 2, oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.