Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zuständigkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (Paragraph 12,) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
  3. Absatz 3Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
    3. Ziffer 3
      Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Absatz 4,) vorbehalten sind;
    4. Ziffer 4
      Verfahren aufgrund von Beschwerden (Paragraph 25, PrR-G, Paragraph 61, AMD-G);
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
    7. Ziffer 7
      Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
    8. Ziffer 8
      Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    9. Ziffer 9
      Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
    10. Ziffer 10
      Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
    11. Ziffer 11
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
    12. Ziffer 12
      Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
    13. Ziffer 12 a
      Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (Paragraph 39, AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Paragraph 39, Absatz 5 und der Verordnungserlassung nach Paragraph 39, Absatz 6,);
    14. Ziffer 13
      Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
      1. Litera a
        Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
      2. Litera b
        Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
      3. Litera c
        Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
      4. Litera d
        Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
      5. Litera e
        Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
      6. Litera f
        sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
  4. Absatz 4Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
      1. Litera a
        Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
      2. Sub-Litera, a, eins
        Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 25, Absatz 7 und Paragraph 25 a, Absatz 11, AMD-G sowie nach Paragraph 15 b, Absatz 5 und 6 und Paragraph 22, Absatz 4 und 5 PrR-G;
      3. Litera b
        Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (Paragraphen 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, Paragraphen 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G);
      4. Litera c
        Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
      5. Litera d
        Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
      6. Litera e
        Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
      7. Litera f
        Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
      8. Litera g
        Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 54 c, Absatz 5, AMD-G;
      9. Litera h
        Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 30 b, AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Absatz 4,) und Paragraph 5, Absatz 2 und 2b ORF-G;
      10. Litera i
        Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß Paragraph 33, Absatz 3 c, KOG;
      11. Litera j
        Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den Paragraphen 50 bis 53 AMD-G;
      12. Litera k
        Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, ORF-G;
      13. Litera l
        Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
      14. Litera m
        Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 65, AMD-G;
      15. Litera n
        Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G.
    2. Ziffer 2
      Medienförderung:
      1. Litera a
        Vertriebsförderung (Abschnitt römisch II PresseFG 2004);
      2. Litera b
        Regionalförderung (Abschnitt römisch III PresseFG 2004);
      3. Litera c
        Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt römisch IV PresseFG 2004);
      4. Litera d
        Publizistikförderung (Abschnitt römisch II PubFG);
      5. Litera e
        Förderungen aus dem Fonds nach Paragraph 33,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
  5. Absatz 5Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
  6. Absatz 6Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Absatz 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229257