Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 610 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2020

Außerkrafttretensdatum

16.02.2021

Abkürzung

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

RICHTLINIEN
INHALT

  1. Ziffer eins
    Präambel
    2
  2. Ziffer 2
    COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
    3
  3. Ziffer 3
    Begünstigte Unternehmen
    3
  4. Ziffer 4
    Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
    5
  5. Ziffer 5
    Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung
    10
  6. Ziffer 6
    Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
    12
  7. Ziffer 7
    Entscheidung über Anträge
    14
  8. Ziffer 8
    Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000
    14
  9. Ziffer 9
    Berichtspflicht der COFAG
    15

  1. Ziffer eins
    Präambel
  2. eins Punkt eins
    Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
  3. eins Punkt 2
    Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Artikel 107, Absatz 3, Litera b, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidung SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020 und SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.
  4. eins Punkt 3
    Der Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000 (FKZ 800.000) hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen und darf nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

_________________________________

  1. Ziffer eins
    Verordnung Nr. 1407 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis VO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316 aus 2019, der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 römisch eins; Verordnung Nr. 717 aus 2014, der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), Amtsblatt , L 190/45.
  2. Ziffer 2
    Verordnung Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702 aus 2014, der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), Amtsblatt , L 369.
  3. Ziffer 2
    COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
  4. 2 Punkt eins
    Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
  5. 2 Punkt 2
    Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, ABBAG-Gesetz mit der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen beauftragt, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  6. 2 Punkt 3
    Die COFAG hat begrenzte Beihilfen an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren (FKZ 800.000). Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen FKZ 800.000 weisungsfrei.
  7. Ziffer 3
    Begünstigte Unternehmen
  8. 3 Punkt eins
    Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 3 Punkt eins Punkt eins
      das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
    2. 3 Punkt eins Punkt 2
      das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß Paragraphen 21, 22, oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, führt;
    3. 3 Punkt eins Punkt 3
      beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
    4. 3 Punkt eins Punkt 4
      das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des Paragraph 10 a, KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, KStG 1988 oder des Paragraph 10 a, KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
    5. 3 Punkt eins Punkt 5
      das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
    6. 3 Punkt eins Punkt 6
      über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
    7. 3 Punkt eins Punkt 7
      das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen gemäß Punkt 4.2 insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30%;
    8. 3 Punkt eins Punkt 8
      zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der Paragraphen 166, ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, eröffnet wurde;
    9. 3 Punkt eins Punkt 9
      das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beach-ten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407 aus 2013, (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408 aus 2013, (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316 aus 2019,, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717 aus 2014, (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;
    10. 3 Punkt eins Punkt 10
      das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  9. 3 Punkt 2
    Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ 800.000 nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
    1. 3 Punkt 2 Punkt eins
      beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;
    2. 3 Punkt 2 Punkt 2
      im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
    3. 3 Punkt 2 Punkt 3
      im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
    4. 3 Punkt 2 Punkt 4
      Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
    5. 3 Punkt 2 Punkt 5
      Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
    6. 3 Punkt 2 Punkt 6
      neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.
  10. Ziffer 4
    Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
  11. 4 Punkt eins
    Definition Fixkosten
    1. 4 Punkt eins Punkt eins
      Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
      1. Absatz a,
        Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; dies gilt auch für die Miete und Pacht von imunmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehendenStandplätzen beziehungsweise Verkaufsstellen;
      2. Absatz b,
        die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vordem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde;
      3. Absatz c,
        bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für dieseWirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter); dies jedoch nur insoweit, als es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen inschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Es ist vom den FKZ 800.000 beantragenden Unternehmen zu dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann;
      4. Absatz d,
        betriebliche Versicherungsprämien;
      5. Absatz e,
        Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der Litera g, als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
      6. Absatz f,
        Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt und als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt oder einen Betrag im Sinne der Litera c, als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), kann lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten geltend gemacht werden;
      7. Absatz g,
        betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
      8. Absatz h,
        Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;
      9. Absatz i,
        Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, dieim Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Gemeinkosten gemäß Paragraph 203, Absatz 3, zweiter Satz des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
      10. Absatz j,
        ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Bei Personengesellschaften kann fürjeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, es sei denn, es handeltsich um einen kapitalistischen Mitunternehmer im Sinne des Paragraph 23 a, EStG 1988. Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit); von dem so ermittelten Ergebnis sind im Betrachtungszeitraum angefallene Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988) in Abzugzu bringen. Als Unternehmerlohn nach Abzug der Nebeneinkünfte dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Liegt der so ermittelteUnternehmerlohn unter EUR 2.666,67 pro Monat, können auch die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers angesetzt werden; dabei darf der für Unternehmerlohn undSozialversicherungsbeiträge insgesamt als Fixkosten geltend gemachte Betrag EUR 2.666,67 pro Monat jedoch nicht übersteigen;
      11. Absatz k,
        Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in derRechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes(ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu versichern ist;
      12. Absatz l,
        Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
      13. Absatz m,
        Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
      14. Absatz n,
        Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragt. Bei Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von EUR 36.000 oder mehr beantragen, sind Aufwendungen, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, keine Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien;
      15. Absatz o,
        Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.2 realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); die Dotierung von Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen stellen keine endgültig frustrierten Aufwendungen dar. Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen;
      16. Absatz p,
        Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
    2. 4 Punkt eins Punkt 2
      Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Punkts 4.1.1 Litera g, verrechnet werden, stellen Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden. Für die Weiterverrechnung von Personalaufwendungen kommt Punkt 4.1.1 Litera l, zum Tragen.
    3. 4 Punkt eins Punkt 3
      Von den Fixkosten gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1961,.
  12. 4 Punkt 2
    Definition Umsätze und Umsatzausfall; Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen; Verhältnis FKZ 800.000 zu Verlustersatz
    1. 4 Punkt 2 Punkt eins
      Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz fließen daher nicht in die Umsatzberechnung ein.
    2. 4 Punkt 2 Punkt 2
      Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
      1. Absatz a,
        Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
      2. Absatz b,
        Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
      3. Absatz c,
        Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
      4. Absatz d,
        Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
      5. Absatz e,
        Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
      6. Absatz f,
        Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
      7. Absatz g,
        Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
      8. Absatz h,
        Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
      9. Absatz i,
        Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
      10. Absatz j,
        Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.“

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 gemäß des auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einen diesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeklammert wird.

Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.
  2. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, die jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.
  3. 4 Punkt 2 Punkt 5
    Bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können Fixkosten und Umsatzerlöse auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Werden die Fixkosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Umsatzerlöse nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Fixkosten nach diesem Prinzip zu ermitteln.
  1. 4 Punkt 3
    Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
    1. 4 Punkt 3 Punkt eins
      Ein FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.
    2. 4 Punkt 3 Punkt 2
      Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 sind die den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten im Sinne des Punkts 4.1. Wurde eine pauschalierte Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 gewählt, ist der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 zu ermitteln.
    3. 4 Punkt 3 Punkt 3
      Wenn keine pauschalierte Ermittlung des FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 erfolgt, entspricht das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate), in dem für die in den Betrachtungszeiträumen in Summe angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, dem Prozentsatz des Umsatzausfalls.
    4. 4 Punkt 3 Punkt 4
      Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß Paragraphen 21, 22, oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30%der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden.
    5. 4 Punkt 3 Punkt 5
      Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen, gedeckelt (beihilfen-rechtlicher Höchstbetrag). Davon abweichend beläuft sich bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse der beihilfenrechtliche Höchstbetrag auf EUR 100.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmen und bei Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 120.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere
      1. Absatz a,
        ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz;
      2. Absatz b,
        zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden sowie
      3. Absatz c,
        Zuwendungen von Bundesländern3, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.
      Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase römisch eins nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen.

________________________

  1. Ziffer 3
    Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien liegen genehmigte Beihilfen auf Grundlage des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Länder Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien durch die Entscheidungen der Europäischen Kommission SA.57148 (2020/N) vom 19.5.2020 und SA.58360 (2020/N) vom 10.9.2020 vor. Zu Beihilfen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds vergleiche Punkt 3.2.5.
  2. 4 Punkt 4
    Neugründungen und Umgründungen
    1. 4 Punkt 4 Punkt eins
      Unternehmen, für die keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen FKZ 800.000 beantragen.
    2. 4 Punkt 4 Punkt 2
      Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
  3. Ziffer 5
    Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung
  4. 5 Punkt eins
    Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des FKZ 800.000 ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des FKZ 800.000 setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
    Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
  5. 5 Punkt 2
    Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat außer in Fällen des Punkts 5.5 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung des Antragsteller bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
  6. 5 Punkt 3
    Auszahlung des FKZ 800.000
    1. 5 Punkt 3 Punkt eins
      Die Auszahlung des FKZ 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
      1. Absatz a,
        Die erste Tranche umfasst 80%des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
      2. Absatz b,
        Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.5).
    2. 5 Punkt 3 Punkt 2
      Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen.
    3. 5 Punkt 3 Punkt 3
      Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, abzustellen. Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
    4. 5 Punkt 3 Punkt 4
      Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen gemäß Punkt 4.1.1 Litera n, noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann.
    5. 5 Punkt 3 Punkt 5
      Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen etc.) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.2.2 noch durch den Antragsteller geändert werden.
  7. 5 Punkt 4
    Der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat eine Darstellung der geschätzten beziehungsweise tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten in den Betrachtungszeiträumen zu enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist außer in Fällen der Ermittlung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.3.4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  8. 5 Punkt 5
    Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.
  9. 5 Punkt 6
    Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) mehr als EUR 36.000, jedoch voraussichtlich höchstens EUR 100.000, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters gemäß Punkt 5.4 auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls und der (geschätzten) Fixkosten beschränken.
  10. 5 Punkt 7
    Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Die Höhe des FKZ 800.000 wird durch die Finanzverwaltung automationsunterstütz nach diesen Richtlinien und aufgrund der Angaben im Antrag berechnet. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung der Höhe des FKZ 800.000 wird der COFAG übermittelt. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann im Einzelfall durch die COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  11. Ziffer 6
    Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
  12. 6 Punkt eins
    Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
    1. 6 Punkt eins Punkt eins
      die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;
    2. 6 Punkt eins Punkt 2
      die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt hat;
    3. 6 Punkt eins Punkt 3
      in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind oder mittelbar durch den FKZ 800.000 finanziert werden;
    4. 6 Punkt eins Punkt 4
      die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt sind;
    5. 6 Punkt eins Punkt 5
      gegebenenfalls ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors oder ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorliegt;
    6. 6 Punkt eins Punkt 6
      im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;
    7. 6 Punkt eins Punkt 7
      der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte FKZ 800.000 in der Transparenzdatenbank erfasst wird.
    Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.7 zutreffen.
  13. 6 Punkt 2
    Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
    1. 6 Punkt 2 Punkt eins
      auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispiel mittels Kurzarbeit, zu erhalten;
    2. 6 Punkt 2 Punkt 2
      die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines FKZ 800.000 im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;
    3. 6 Punkt 2 Punkt 3
      der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
    4. 6 Punkt 2 Punkt 4
      eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz zurückzuzahlen;
    5. 6 Punkt 2 Punkt 5
      der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
    6. 6 Punkt 2 Punkt 6
      sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Artikel 7, der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
    7. 6 Punkt 2 Punkt 7
      Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
    Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.7 verpflichtet.
  14. Ziffer 7
    Entscheidung über Anträge
  15. 7 Punkt eins
    Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung eines FKZ 800.000 jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.7.
  16. 7 Punkt 2
    Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des FKZ 800.000 werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.
  17. 7 Punkt 3
    Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
  18. 7 Punkt 4
    Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien zu entscheiden.
  19. 7 Punkt 5
    Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  20. 7 Punkt 6
    FKZ 800.000 werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne von Punkt 5.1 gewährt. Auf die Gewährung eines FKZ 800.000 besteht kein Rechtsanspruch.
  21. Ziffer 8
    Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000
  22. 8 Punkt eins
    Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,. Bei FKZ 800.000 an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des FKZ 800.000 fällt, Umsatzerlöse im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB von EUR 40 Mio. oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des FKZ 800.000 in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der FKZ 800.000 gewährt wurde. Bei allen anderen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.
  23. 8 Punkt 2
    Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ob der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde.
  24. 8 Punkt 3
    Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
    1. Absatz a,
      eine Ermittlung des nachträglich überprüften FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten FKZ 800.000 unterschreitet; oder
    2. Absatz b,
      der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines FKZ 800.000; oder
    3. Absatz c,
      der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei demgewährten beziehungsweise ausgezahlten FKZ 800.000 überschritten.
  25. 8 Punkt 4
    Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen betreffend den Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (vergleiche Punkt 4.2.2), vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
  26. 8 Punkt 5
    Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.
  27. 8 Punkt 6
    Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  28. Ziffer 9
    Berichtspflicht der COFAG
    Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten FKZ 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40229248