Absatz eins,Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über
- Ziffer einsdie mangelnde Funktionsfähigkeit
- Litera ades eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
- Litera bdes eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,,
- Litera cder Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer 3, und
- Litera ddes Beschwerdesystems nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4, und
- Ziffer 2die mangelnde Übereinstimmung der gemäß Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.
In den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.