Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

9a. Abschnitt
Zustimmungslose Änderungen an audiovisuellen Inhalten

Überblendung von Sendungen

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten
    1. Ziffer eins
      die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder
    2. Ziffer 2
      soweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, oder
    3. Ziffer 3
      das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.
  2. Absatz 2,Überblendungen oder Veränderungen,
    1. Ziffer eins
      die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen
      1. Litera a
        zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,
      2. Litera b
        zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder
      3. Litera c
        durch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie
    3. Ziffer 3
      die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (Paragraph 30 a,) zu verbreiten,
    bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters.
  3. Absatz 3,Als im Sinne von Absatz eins, zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht
    1. Ziffer eins
      die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und
    2. Ziffer 2
      der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,
    solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229225