Absatz eins,Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten
- Ziffer einsdie Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder
- Ziffer 2soweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, oder
- Ziffer 3das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.