Absatz eins,Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
- Ziffer einseiner Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Ziffer 2einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
- Ziffer 3eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
- Ziffer 4einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 36, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38 und Paragraphen 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hat;
- Ziffer 5des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 36, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38 und Paragraphen 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten;
- Ziffer 6einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und Paragraphen 42 a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern
- Litera adie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- Litera bder in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.