Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Umgehung strengerer Vorschriften

Paragraph 60,

  1. Absatz einsGelangt die Regulierungsbehörde zum Schluss, dass ein Mediendiensteanbieter, dessen audiovisueller Mediendienst ganz oder vorwiegend auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um im öffentlichen Interesse liegende, gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ausführlichere oder strengere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, kann sie die zuständige Regulierungsbehörde des anderen Mitgliedstaates kontaktieren, um darum zu ersuchen, sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen, und hat diesfalls gemeinsam ernsthaft und zügig zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann dazu auch das die österreichische Vertretung in den Kontaktausschuss nach Artikel 29, der zitierten Richtlinie entsendende Bundeskanzleramt kontaktieren und um Prüfung des Falles im Kontaktausschuss ersuchen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbörde kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zu dem Schluss gelangt, dass die nach Absatz eins, unternommenen Schritte keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben,
    2. Ziffer 2
      es anhand von Belegen oder Indizien als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht (der Nachweis der Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich), dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere oder ausführlichere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen,
    3. Ziffer 3
      der Kommission und dem anderen Mitgliedstaat und dessen Regulierungsbehörde die Absicht mitgeteilt hat, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich ihre Beurteilung stützt,
    4. Ziffer 4
      dem betreffenden Mediendiensteanbieters rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben hat, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern,
    5. Ziffer 5
      die Kommission entschieden hat, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass die Beurteilung der Regulierungsbehörde zutreffend begründet sind.
    Die Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.
  3. Absatz 3Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, und hat sie dazu aufgefordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen, so hat die Regulierungsbehörde von diesen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229215