Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unterbrechung von Sendungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.
  2. Absatz 2,Unter den in den Absatz 3 und 4 genannten Einschränkungen können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen Anmerkung eins, )), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.
  4. Absatz 4,Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Teleshopping während einer Kindersendung ist untersagt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

    (_____________________
    Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 43, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 44, wird in Absatz 3, das Wort „Dokumentarfilme“ durch „Dokumentationen“ ersetzt …“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Kabelprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229210