Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligungen von Medieninhabern

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.
  2. Absatz 2,Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).
  3. Absatz 3,Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).
  4. Absatz 4,Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.
  5. Absatz 5,Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Beteiligungsmöglichkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229200