Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
- Ziffer einsdie Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, verletzt;
- Ziffer 2Paragraph 10 a, Absatz eins, 2, 3, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 4 a, kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder Paragraph 4 a, Absatz 7, verletzt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 7, keinen Bericht vorlegt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt;
- Ziffer 7Paragraph 9 b, zuwiderhandelt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 31 b, keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 31 c, Absatz 2, nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 39, Absatz 5, keine Trennungsrechnung erstellt.