(3)Absatz 3,Zur Finanzierung des in Erfüllung der in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH entstehenden Aufwands dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu ist aus dem Bundeshaushalt ein Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro aus den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 KOG zu leistenden Beitrag jährlich per 30. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz KOG ist anzuwenden.Zur Finanzierung des in Erfüllung der in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH entstehenden Aufwands dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu ist aus dem Bundeshaushalt ein Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro aus den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, KOG zu leistenden Beitrag jährlich per 30. Jänner zu überweisen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz KOG ist anzuwenden.