(4)Absatz 4,Die Vollstreckbarkeit von Bescheiden im Fall von Diensteanbietern mit Sitz im Inland bestimmt sich nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, können Bescheide der Aufsichtsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Diensteanbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Abs. 5) mittels Bescheid untersagt wird, an den Diensteanbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Als Schuldner im Sinne des vorangegangenen Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Diensteanbieter oder mit diesem verbundenen Unternehmen (Abs. 5) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Aufsichtsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Diensteanbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Diensteanbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.Die Vollstreckbarkeit von Bescheiden im Fall von Diensteanbietern mit Sitz im Inland bestimmt sich nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, können Bescheide der Aufsichtsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Diensteanbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen (Absatz 5,) mittels Bescheid untersagt wird, an den Diensteanbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Als Schuldner im Sinne des vorangegangenen Satzes gelten Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Diensteanbieter oder mit diesem verbundenen Unternehmen (Absatz 5,) zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Aufsichtsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Diensteanbieter oder dem betreffenden verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen. Die so eingelangten Beträge sind auf einem eigenen Konto zu erfassen. Übersteigt die Summe der eingelangten Beträge den Betrag der vollstreckbaren Geldstrafe, so ist der verbleibende Betrag dem Diensteanbieter oder dem verbundenen Unternehmen zu überweisen.