Absatz eins,Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat
- Ziffer einsdie Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten,
- Ziffer 2über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen,
- Ziffer 3die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie
- Ziffer 4über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.