Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen,
    3. Ziffer 3
      die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie
    4. Ziffer 4
      über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein. Der verantwortliche Beauftragte hat für seine Erreichbarkeit für die Aufsichtsbehörde zu sorgen.
  3. Absatz 3,Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.
  4. Absatz 4,Der Diensteanbieter hat eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Person des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229140