Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
    1. Ziffer eins
      zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5,;
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
    4. Ziffer 4
      zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229117