Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
- Ziffer einszur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5,;
- Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
- Ziffer 3nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
- Ziffer 4zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
- Ziffer 5einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.