Kurztitel

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

25.12.2020

Abkürzung

3. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,)

  3. Absatz 4,Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  4. Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Dezember 2020 außer Kraft.
  5. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
  6. Absatz 7,Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 und Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 11, gelangen nicht zur Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 10, sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt Paragraph 13, Absatz 4, nicht zur Anwendung.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten.
  7. Absatz 8,Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
  8. Absatz 9,Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz 6,, die Änderungen in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von Paragraph 20, Absatz 3, in Kraft.

Schlagworte

Mundbereich, Altenheim, Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40229108