Kurztitel

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

25.12.2020

Abkürzung

3. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
    Anmerkung, Ziffer 3, mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Risikoanalyse,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    6. Ziffer 6
      Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
    7. Ziffer 7
      Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    8. Ziffer 8
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40229105