Kurztitel

2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.01.2021

Außerkrafttretensdatum

24.01.2021

Abkürzung

2. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sportstätten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen von Sportstätten
    1. Ziffer eins
      durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 6, sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 6, gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    8. Ziffer 8
      bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Schlagworte

Trainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20011413

Dokumentnummer

NOR40229093