(3)Absatz 3Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
das Konzessionsentziehungsverfahren;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
Kontrollen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/09;Kontrollen im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1073/09;
folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:
die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 6a;die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 6 a, ;,
die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 18 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
die Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 28 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen überdie Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Artikel 28, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über
die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
(Anm.: Abs. 4aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)Anmerkung, Absatz 4 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)