Absatz einsDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
- Ziffer einsGemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
- Ziffer 2Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
- Ziffer 3Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 Sitzung 15, oder
- Ziffer 4auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder
- Ziffer 5Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 Sitzung 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 Sitzung 38,
sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen.