Absatz einsDie Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2,, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
- Ziffer einskeine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
- Ziffer 2nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder
- Ziffer 3nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
- Ziffer 4im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß Paragraph 25 a,, Artikel 25 a,, Paragraph 25 b, UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.