(1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.