Absatz eins,Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 2, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz fallen auch Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.