Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.2022
37/01 Geld- und Währungsrecht
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.
21.12.2020
20011407
NOR40228903